Statuten

Statuten des Vereins DANIO für Süß- und Seewasseraquaristik und Terraristik

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

  1. Der Verein führt den Namen DANIO für Süß- und Seewasseraquaristik.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  3. Er kann Regionalgruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit in ganz Österreich bilden, sowie einen Regionalgruppenvertreter  bestimmen.

§ 2 Zweck
Der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung aller Teilbereiche der Aquaristik und Terraristik. Er unterstützt Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet. Der Verein setzt sich aktiv für den Schutz der Fische, Amphibien, Kleinkrebse und Reptilien sowie deren Lebensräume ein. Der Verein will durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für diese verstärken.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als Mittel dienen:

a. Vereinsabende, Tagungen, Tauschtage, Exkursionen, Naturschutzprojekte, Ausstellungen.
b. Fachbibliothek, Herausgabe von Rundbriefen und falls finanziell möglich, einer  Zeitschrift.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
  2. Ein förderndes Mitglied sollte mindestens den doppelten Beitrag des von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedbeitrages leisten. Ehrenmitglieder, werden wegen besonderer Verdienste um den Verein und dessen Ziele zu solchen ernannt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Über die Aufnahme in eine Regionalgruppe entscheidet der Vorstand in Übereinstimmung mit der Regionalleitung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme der Mitglieder durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen  Personen durch Verlust der Rechtpersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit  durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Beiträge besteht nicht.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 11 Monate mit der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Rückstände bleibt hiervon unberührt.
  4. Mitglieder, die den Satzungen, Beschlüssen oder Interessen des Vereines zuwiderhandeln, sind vom Vorstand aus dem Verein auszuschließen. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalsversammlung zulässig bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.)

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Sie haben Sitz und Stimme auf der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  3. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe bis spätestens 31. März eines jeden Jahres verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht  befreit.

§ 8 Gliederung des Vereines

  1. Mitglieder, die sich regelmäßig treffen, können sich auf Landesebene zu einer nicht-selbständigen Regionalgruppe zusammenschließen.
  2. Die Gründung einer Regionalgruppe bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
  3. Die Regionalgruppe führt den vollen Namen des Vereines mit dem Zusatz „Regionalgruppe" und der Bundeslandbezeichnung.

§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Kontrolle (§ 15), das Schiedsgericht (§ 16) und der Wahlausschuss (§ 17).

§ 10 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung  findet alljährlich im 1. Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Kontrolle binnen 12 Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung  hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind spätestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung haben alle anwesenden Mitglieder Sitz und Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
  7. Die Generalversammlung  ist bei Anwesenheit eines Drittels aller Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung, einer der stellvertretenden Obmänner.

§ 11 Aufgabenkreis  der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Bericht der Kontrolle
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Abstimmung über die Wahlvorschläge
  5. Bestellung des neuen Vorstandes
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  7. Verleihung der Ehrenmitgliedschaften und sonstige Ehrungen
  8. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
  11. Allfälliges

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Obmann, den zwei stellvertretenden Obmännern, Kassier, Schriftführer, Bibliothekar, Archivar,  Fischwart, internationalen Referenten bzw. deren Vertreter.
  2. Der Vorstand, der von den Mitgliedern einzeln mit einfacher Mehrheit gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Obmann schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;  bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer der stellvertretenden Obmänner.
  8. Außer durch Tod und Ablauf einer Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung  kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder  können jederzeit  schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 Aufgabenkreis  des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erstellen des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  2. Vorbereitung der Generalversammlung
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
  6. Gestaltung der Publikationsorgane
  7. Organisation
  8. der Veranstaltungen
  9. Betrauen von Mitgliedern mit speziellen Aufgaben im Verein

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung insbesondere nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Die stellvertretenden Obmänner vertreten den Obmann im Verhinderungsfall.
  3. Der Schriftführer hat die auslaufenden Schriftstücke 'abzufassen, zu vervielfältigen und auszusenden. Er unterstützt den Obmann beider Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
  4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich und haftbar.
  5. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen sind vom Obmann und Schriftführer, in Geldangelegenheiten vom Obmann und Kassier zu unterfertigen.

§ 15 Die Kontrolle

  1. Die Kontrolleure (3) werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nach mindestens einer Unterbrechung einer Funktionsperiode (2 Jahre) möglich.
  2. Der Kontrolle obliegt die laufende Geschäftskontrolle und Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Kontrolle die Bestimmungen des §    Abs. 1 und 2.

§ 16 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet unter Ausschluss privatrechtlicher Gerichtsbarkeit das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namentlich macht. Diese wählen mit Stimmengleichheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen; seine Entscheidung ist endgültig.

§ 17 Wahlausschuss
Ein bis spätestens acht Wochen vor Termin der ordentlichen Generalversammlung vom Vorstand zu bestimmender Wahlausschuss, der sich aus vier ordentlichen Mitgliedern zusammensetzt und unter sich einen Wahlobmann wählt, hat der Generalversammlung die schriftlich und zeitgerecht eingebrachten (14 Tage vor der Generalversammlung) Wahlvorschläge für die diversen Vereinsorgane zur Abstimmung zu bringen.

§ 18 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und (bzw.) mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen darf nur einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.